Ihr Betriebsarzt informiert: Anpassung des Mutterschutzgesetzes

Anpassung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ab dem 01.06.2025

Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz von werdenden Müttern und ihren Kindern am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Es enthält zudem Regelungen zum Schutz von Frauen, die einen ungewollten Schwangerschaftsabbruch erleiden.

 

 

Am 14.02.2025 hat eine Änderung des Mutterschutzgesetzes den Bundesrat passiert und wird mit dem 01.06.2025 in Kraft treten.

 

 

Bislang waren nach dem Mutterschutzgesetz Schutzfristen und damit auch Leistungen vorgesehen, wenn eine Totgeburt vorlag (d.h. Fehlgeburt ab der 24.Schwangerschaftswoche bzw. Gewicht der Totgeburt ab 500g). Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche bestand bislang lediglich ein besonderer Kündigungsschutz.

 

 

In der Anpassung des Mutterschutzgesetztes sind jetzt bereits bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gestaffelte Schutzzeiten vorgesehen, für die die Mutter durch den/die Arbeitgeber/in freigestellt werden muss.

 

 

Die Schutzfristen sind folgendermaßen festgelegt: 

  • Fehlgeburt ab 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen 
  • Fehlgeburt ab 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen 
  • Fehlgeburt ab 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen

Nur wenn die Mutter dies ausdrücklich wünscht, darf sie auch in diesen Zeiten weiter beschäftigt werden.

 

 

Es besteht während der Schutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Kosten können sich Arbeitgeber*innen über das Umlageverfahren U2 erstatten lassen.

 

 

Für weitere Informationen rund um den Mutterschutz im Betrieb und alle Fragestellungen zum Arbeitsschutz steht Ihnen Ihr/e Betriebsärztin/Betriebsärztin gerne zur Verfügung.


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