Sie dienen dazu, die Mitarbeitenden über Gefährdungen am Arbeitsplatz zu informieren. Wesentliche Voraussetzung für sicherheitsgerechtes und gesundheitsbewusstes Verhalten sind wirksame Unterweisungen.
Auch die Pflicht Unterweisungen durchzuführen, begründet sich auf verschiedensten Gesetzen, z.B. dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und vielen weiteren.
Die Verantwortung für die Durchführung von Unterweisungen liegt bei dem/der jeweiligen Unternehmer*in, gleichwohl ist es möglich, diese Aufgabe an geeignete Mitarbeitende, in der Regel Führungskräfte, zu delegieren. In der Praxis werden Unterweisungen daher häufig durch die jeweiligen Fachvorgesetzten durchgeführt.
Erstunterweisung
Wiederholungsunterweisung
Wiederholungsunterweisung bei besonderen Anlässen
Typische Unterweisungsthemen
Hier unterscheidet man in der Regel zwischen betriebsbezogenen, tätigkeitsbezogenen und personenbezogenen Unterweisungsthemen.
Es folgt eine kleine Auswahl an typischen Unterweisungsthemen:
Alle durchgeführten Unterweisungen sind zu dokumentieren. Der Unterweisungsnachweis sollte zumindest das Unterweisungsthema, die Unterschrift des/der Unterweisenden, die Unterschrift des / der Unterwiesenen sowie das Unterweisungsdatum enthalten. Die Nachweise sollen gemäß den Empfehlungen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.