Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt die Verpflichtung zur Durchführung bzw. dem Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge sowie deren konkrete Auslösekriterien.
In dieser Verordnung lassen sich Informationen zu den Aufgaben von Arbeitsmedizinern, der Verpflichtung der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen und viele weitere wichtige Regelungen rund um die arbeitsmedizinische Vorsorge finden.
Arbeitgebende haben die Durchführung der Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen zu veranlassen. Die Tätigkeit darf nur ausgeführt werden, wenn Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben.
Die Angebotsvorsorge muss den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Beschäftigte müssen von dem Angebot keinen Gebrauch machen. Das Ausschlagen eines Angebotes entbindet Arbeitgebende nicht davon auch zukünftig regelmäßig das Angebot zur Vorsorge zu unterbreiten.
Hierbei handelt es sich um Vorsorgen auf Wunsch, die den Beschäftigten regelmäßig ermöglicht werden müssen, es sei denn es ist nicht mit einer Gesundheitsschädigung zu rechnen.
Die Arbeitgeberseite erhält im Anschluss an die Vorsorge lediglich eine Bescheinigung aus der hervorgeht, dass eine Vorsorge durchgeführt wurde und wann die nächste Vorsorge fällig ist. Es wird grundsätzlich kein Ergebnis der Vorsorge mitgeteilt, da auch Arbeitsmediziner*innen zur Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB verpflichtet sind.
Alle in der ArbMedVV genannten Vorsorgen können durch die Arbeitsmediziner*innen unseres Hauses durchgeführt werden. Wir sind apparativ überdurchschnittlich ausgestattet und verfügen z.B. über Hörtestkabinen, modernste Seh- und Hörtestgeräte, Perimeter (Gesichtsfeldprüfung), Ergometer (Belastungs-EKG), Labor Diagnostik und alle weiteren benötigten Geräte zur Funktionsdiagnostik.