Alle Mitglieder der Besatzung eines Binnenschiffes müssen medizinisch tauglich sein. Die medizinische Tauglichkeit muss vom Besatzungsmitglied für jede Erteilung eines Befähigungszeugnisses durch
den Tauglichkeitsnachweis, der nicht älter als 3 Monate sein darf, nachgewiesen werden. Sofern die Tauglichkeit nicht auf einen anderen Zeitrahmen befristet wurde, muss diese erneut ab dem
vollendeten 60. Lebensjahr nachgewiesen werden.
Besatzungsmitglieder von Binnenschiffen müssen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) ihre Tauglichkeit durch ein ärztliches Zeugnis ab dem vollendeten 60. Lebensjahr erneut
nachweisen, danach nach weiteren 5 Jahren. Ab dem 70. Lebensjahr ist der Nachweis alle 2 Jahre wieder erforderlich (§22 (1) BinSchPersV).
Das ärztliche Zeugnis muss von Ärztinnen oder Ärzten ausgestellt sein, die die Voraussetzungen zur Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen gemäß BinSchPersV erfüllen, d.h. die von der BG
Verkehr auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften zugelassen worden sind.
Die BG Verkehr wird bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens von der ASD Rhein-Ruhr GmbH unterstützt.
Anträge richten Sie bitte direkt an:
ASD Rhein-Ruhr GmbH
Frau Dr. Karin Wittinghofer
Düsseldorfer Str. 193
47053 Duisburg
Die BG Verkehr und die ASD Rhein-Ruhr GmbH prüfen nach Antragseingang, ob die jeweils einschlägigen Voraussetzungen nach den Vorgaben der Binnenschiffspersonalverordnung (§ 24 (2) BinSchPersV i. V. m. Anlage 6a) vorliegen.
Frau Dr. Karin Wittinghofer
Geschäftsbereichsleiterin
Frau Dr. Wittinghofer steht Ihnen für alle Fragen zum Thema Zulassungsverfahren für Binnenschifffahrtsuntersuchungen zur Verfügung.